Versteh ich nicht (Forum)
Geschützt ist die reine Meldung von Unregelmäßigkeiten oder der Verdacht darauf.
Weitergehende Ermittlungstätigkeiten und Sicherung von Beweisen ist nach wie vor Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Die Strafgesetze haben dabei natürlich weiterhin ihre Gültigkeit. Der Mitarbeiter kann natürlich nicht in das Büro des Chefs einbrechen oder sich anderweitig rechtswidrigen Zugang zu vertraulichen Unterlagen verschaffen. Das wäre auch weiterhin ein Kündigungsgrund.
Wenn Du allerdings Kenntnis über Unregelmäßigkeiten hast, die Du auf legalem Weg erlangt hast, dann besteht durch die Weitergabe kein ausreichender Grund mehr zur Kündigung. Und das ist im Gegensatz zu bisher eben anders. Da konntest du wegen Verstoßes gegen vertrags- und arbeitsrechtliche Bestimmungen(z.B. Geheimnisverrat Schweigepflichtverletzung...) gekündigt werden.Und das lässt sich in einer Beründung durchaus entsprechend darstellen.
Nur muss der Arbeitgeber lt. dem Gesetz eben zusätzlich zu einer Begründung für die Kündigung (war ja bisher auch so) nachwiesen sondern eben auch noch "beweisen" (keine Ahnung wie das gehen soll) dass die Kündigung nicht aufgrund der Meldung erfolgt.
Ich glaub da verrennst Dich jetzt a bissl in Begrifflichkeiten.
Das wird sich in der Praxis als einfacher erweisen als man auf den ersten Blick glauben mag. Nur weil ein AG beweisen muss(was ja auch durch einen Nachweis der Sachlage geschieht), dass eine Kündigung nicht aufgrung einer Meldung von Unregelmäßigkeiten an eine autorisierte Stelle erfolgt, lösen sich ja nicht sämtliche bisherigen Kündigungsgründe in Luft auf. Das wäre ja zu einfach sich selbst durch Denunzianentum quasi unkündbar zu machen.
Beispiel rein um das Prinzip darzustellen:
Ein AN(Staplerfahrer) meldet eine Unregelmäßigkeit im Lager.
Kurz darauf erfolgt eine Kündigung wegen häufiger Fehlzeiten über einen bereits längeren Zeitraum auch schon vor der Meldung.
Dann wirds eben schwierig darzustellen, dass der Grund tatsächlich ausschließlich in den Fehlzeiten liegt. Sie hätte ja bereits vor der Meldung erfolgen können.
Der gleiche AN wird alkoholisiert in der Arbeit angetroffen und abgemahnt. Dann dürfte bei Wiederholungsfall auch nach einer Meldung, eine Kündigung aus Gründen der Arbetissicherheit, eher nicht mit der Meldung in Zusammenhang gebracht werden.
