Präsidentensuche verkommt zum Sinnbild der Planlosigkeit (Forum)
Ein Gesellschafter einer GmbH oder KG haftet nur dann persönlich, wenn er z.B. eine Insolvenz vorsätzlich herbei führt. Auch Weisungen an den GF der Gesellschaft sind nicht zwingend ein Haftungsgrund, da ein GmbH-GF nicht verpflichtet ist solche Weisungen ausführen, und daher auch weiterhin in die Haftung genommen werden kann.
Bei 1860 München kommt hinzu, dass keine natürliche Person als Gesellschafter vorhanden ist. Weder in der KGaA(e.V. 40% und HAM Ltd. 60%) noch in den GF-GmbH 100% e.V. Also haftet auch hier zunächst nicht der Vorstand des e.V. bzw. der HAM Ltd. persönlich.
Der Vorstand eines eingetragenen Vereines haftet jedoch erst dann persönlich, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich beschließt. Wobei hier durch die ehrenamtliche Tätigkeit zusätzliche Hürden eingebaut sind. Zudem gibt es für diese Haftungen eine entsprechende Versicherung. Sowohl für die GFs der GmbH als auch die Vorstände des e.V. Die sogenannten Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Zusätzlich bestehen aktuell keine Schulden der KGaA bei Dritten die zu einer Insolvenz führen würden. Die Darlehen des Gesellschafters HAM Ltd. sind mit Rangrücktritt versehen und daher EK ersetzend. Sie fallen damit unter §30 GmbHG und dürften vom GF der KGaA gar nicht erst ausbezahlt werden wenn dadurch die Erhaltung des Stammkapitals gefährdet würde.
