Sport-Genossenschaften - Kanzlei dafür? (Forum)

harie(nicht eingeloggt) @, Sunday, 26.07.2026, 11:30 (vor 1 Tag, 18 Stunden, 38 Min.) @ Joerg
bearbeitet von harie(nicht eingeloggt), Sunday, 26.07.2026, 11:40

Eine eGmbH ist nicht mehr zulässig, da die Haftung einer eG sowieso nur auf die Einlagen der Genossenschaftsmitglieder begrenzt ist, sofern keine Nachschußpflicht in der Satzung verankert ist.

Dem DFB geht es nicht um die Haftungsbegrenzung, sondern die Einflussnahme des Muttervereins als letzte Instsanz(50+1). Das ist in einer Genossenschaft nur gegeben, wenn die Mitglieder der eG auch Mitglieder im Mutterverein sein müssen.

Bei Austritt aus dem Mutterverein müsste dann auch ein Auschluss aus der Genossenschaft erfolgen, was aber auch zu einem Auszahlungsanspruch der Genossenschaftsanteile führt. Das kann problematisch werden bei vielen Austritten von Mitgliedern oder wenn größere Beträge als Einlage vorhanden sind. Das kann zu einer Unterkapitlaisierung der Genossenschaft führen.
Eine Genossenschaft als Ersatz einer Kapitalgesellschaft für den Spielbetrieb ist eher keine gute Idee.

Eine Genossenschaft als Finanzierungsmodell ist ebenfalls auf wackeligen Beinen.
Was wie und in welchem Umfang finanziert werden soll legt die Mitgliederversammlung fest.
Jetzt schau Dir mal Sechzig an. Da ist das einzige wirklich gemeinsame Ziel, dass man sportlichen Erfolg haben will. Aber beim Wie und Wann gehts schon los mit den teils himmelweiten Unterschieden. Gleiches beim Stadion.
Wie will man da eine einheitliche Linie für eine Genossenschaft und die Verwendung der finanziellen Mittel finden?

Dass alle Mitglieder nur eine Stimme haben egal in welcher Höhe Einlagen erfolgt sind, ist auch eher theoretisch. Solche Mitglieder haben allein schon deshalb mehr Gewicht, weil eine KÜndigung mit Auszahlunganspruch der Genossenschaftsanteile sehr wohl eine erhebliche Auswirkug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben würde.


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