Anlasslose Videoüberwachung von Fanblocks verboten (Forum)
https://loewenmagazin.de/landgericht-koeln-anlasslose-videoueberwachung-von-fanblocks-sind-verboten/
Für Bayern halt nicht so wirklich relevant, da sich § 15 PolG NRW massiv von § 33 PAG Bayern unterscheidet. Vor allem die Formulierung
"Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten offen mittels
a) Bildaufnahmen oder Übersichtsaufnahmen oder
b) Übersichtsaufzeichnungen
erheben, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Örtlichkeit erforderlich ist; "
sollte reichen um bei "unübersichtlichen" Fußballspielen den Fanblock zu filmen. Ob die Formulierung "die gezielte Feststellung der Identität einer auf der Übersichtsaufzeichnung abgebildeten Person ist nur unter den Voraussetzungen der Nr. 1 zulässig." dann reicht um ein Verwertungsverbot der Videos / Fotos zu erwirken kann ich nicht sagen, aber wenn gefilmt werden darf und wird die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft wohl nach dem Eintritt von "Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten" die Daten auch auswerten dürfen.
Da ist die Formulierung in NRW mit
"Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn
1. an diesem Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung nach § 8 Absatz 3 verabredet, vorbereitet oder begangen werden "
schon sehr viel strikter ausgelegt auf die "Gegenden" bzw. Orte an denen es häufig zu Straftaten kommt.
Daher ist das Urteil für NRW sicherlich wichtig und richtig aber für Bayern bzw. die anderen Bundesländer (leider) maximal als "grober Anhaltspunkt" interessant.
