Und schuld ist... (Forum)
... die bayerische Versammlungsstättenverordnung:
§12 Toilettenräume
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(2) Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätze für Rollstuhlbenutzer eine Toilette, vorhanden sein.
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Großartig, was man alles so regeln kann.
