Insolvenzgründe (Forum)
Herbert, bitte melden!
Wenn ich schon so nett (die zwei t in "bitte" gefallen mir immer besser als die zwei t in "aber flott") angesprochen werden, dann mal meine Meinung dazu:
Es gibt nach Insolvenzrecht mehrere Insolvenzgründe:
1. Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO): Grob gesagt ist das, wenn die KGaA aktuell fällige (bzw. überfällige) Zahlungen nicht bezahlen kann und auch nicht kurzfristig (z.B. Aufnahme eines Darlehens, Vereinbarung einer Stundung mit dem Gläubiger, frisches Kapital, Verkauf von Aktiva, Eingang von ausstehenden Zahlungen, etc.) dafür sorgt, dass bezahlt werden kann. Es geht hier nicht darum gleich Insolvenz anzumelden, wenn mal für wenige Tage das Geld nicht reicht, sondern wenn auf längere Zeit aktuell fällige Zahlungen nicht geleistet werden können. Eine "vorübergehende Zahlungsstockung" ist z.B. noch kein Insolvenzgrund.
2. Überschuldung (§19 InsO): Hier ist wichtig, dass der Gesetzgeber das Thema Überschuldung als Insolvenzgrund vor ein paar Jahren in so weit geändert hat, dass nur noch bei einer fehlenden positiven Fortführungsprognose die Überschuldung zu prüfen ist bzw. als Insolvenzgrund gilt. Eine positive Fortführungsprognose wird immer auf das aktuelle und folgende Geschäftsjahr erstellt (da wären wir dann bei den 2 Jahren) und neben einem Zahlungs- bzw. Liquiditätsplan für diese 2 Jahre braucht es noch den Willen der Gesellschafter die Gesellschaft weiter zu führen. Wenn keine positive Fortführungsprognose besteht / festgestellt wird, also im Endeffekt eine Zahlungsunfähigkeit (siehe 1.) innerhalb der nächsten 2 Jahre eintritt, dann muss Insolvenz angemeldet werden oder der handelnde (bzw. nicht handelnde) Geschäftsführer bekommt Probleme bis zur persönlichen Haftung.
3. drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO): Da geht es jetzt um die Wahrscheinlichkeit, dass die KGaA alle Verbindlichkeiten bzw. auch langfristige Darlehen, etc. zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlen kann oder nicht. Die Besonderheit ist hier, dass ein Geschäftsführer, im Gegensatz zu 1. und 2., hier nicht verpflichtet ist, eine Insolvenz anzumelden, sondern er darf eine Insolvenz, insbesondere zur Gesundung des Unternehmens anmelden. Wenn allerdings Darlehen, insbesondere Gesellschafterdarlehen, nicht nur gestundet wurden, sondern mit qualifiziertem Rangrücktritt versehen wurden, dann gibt es keinen Fälligkeitstermin der Darlehen und daher auch, zumindest nicht aufgrund der Darlehen, keine drohende Zahlungsunfähigkeit.
Man könnte jetzt noch viel mehr schreiben, aber grob sind das jetzt die wichtigsten Punkte, die mir einfallen.
