Der Doktor im Zentrum der Macht angekommen (Forum)
Andersrum
Der Beirat schlägt vor und der VR des e.V. sagt Ja oder Nein.
Sonst hat der Beirat keinerlei weitere Befugnisse.
Trotzdem gibt's dazwischen noch die Geschäftsführungs GbmH, die ja zu 100% dem Verein gehört und laut Satzung nicht - auch nicht teileweise - veräußert werden darf. Und formell darf nur die Geschäftsführer der KGaA ernennen bzw. entlassen.
Nur Dank dieses Umwegs ist die 50+1-Regel erfüllt.
Was aber zugegenermaßen immer noch nicht die Aufgaben des KGaA-Beirats erklärt
