Die Eintragung des Präsidiums im Vereinsregister... (Forum)
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.[/i]
Und jetzt stellt sich die Frage ob in der Satzung steht, dass das Präsidium einladen darf oder nur das "eingetragene Präsidium"?
Der Herbert ist mal wieder zu Scherzen aufgelegt.
Aber die Leute sollen ja auch richtig informiert werden über die Verhältnisse in der Satzung unseres Vereins.Mindestens zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam die im Vereinsregister eingetragen sein müssen.
Aber Du hast doch geschrieben, dass es reicht, wenn die Eintragung vor der Einladung beim Vereinsregister beantragt wird, oder hab ich da was falsch verstanden? Was gilt denn jetzt oder sollten wir doch lieber einen Anwalt fragen?
Nein hab ich nicht Herbert.
Ich hab gesagt, dass wenigstens der Antrag beim Vereinsregister vorliegen muss mit Eingangsstempel.
Allein schon um kein Eigenverschulden für eine Verzögerung nachweisen zu können.
http://loewen-bar.de/forum/index.php?id=425106
Siehe korrigierte Fragestellung.
Den Antrag stellst beim Notar und der leitet das ans AG weiter.
Es zählt also der Tag des Eingangs beim AG nicht der der Antragstellung beim Notar.
Genau genommen brauchst sogar erst eine Vollzugsmeldung über die Eintragung damit du wirklich sicher sein kannst eingetragen zu sein und mit welchem Datum.
Wie z.B. im Juni/Juli13 wo die Satzung verspätet eingereicht wurde, und deshalb ein Dringlichkeitsantrag auf Eintragung und Zustellung einer Vollzugsmeldung gestellt wurde.
Aber kannst ja gern einen Anwalt fragen.
Wobei es sich erledigt hat, weil zur Email wohl alle Mitglieder zusätzlich auch schriftlich geladen wurden. Damit haben zwei ladungsberechtigte Personen die beim Register als eingetragene Vorstände geführt werden unterschrieben und gut is.
